Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kotter Bühnentechnik


Allgemeines

1. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers - bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündlich Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, ohne daß hierzu nochmals deren Geltung ausdrücklich vereinbart zu werden braucht.

2 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich in EUR. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum bleiben vorbehalten. Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich die Preise ab Lager Großkarolinenfeld. Kosten für Verpackung und Transport sowie Transportversicherungen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Für Transportversicherung / Spesen werden 1% des Nettowarenwertes, mindestens jedoch € 1,50, berechnet.

2. Skonto wird in Höhe von 2% bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen aus dem Nettowarenwert ohne Fracht gewährt, vorausgesetzt jedoch, daß der Käufer dem Verkäufer nicht aus anderem Geschäft noch Zahlung schuldet.

3. Mit Ablauf des Skontogewährungs-zeitraumes gilt die Rechnung als anerkannt, sollte bis dahin nicht seitens des Käufers schriftlich widersprochen worden sein.

4. In den Rechnungen gilt die jeweils kalendermäßig ausgewiesene Zahlungsfrist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet.

Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung sofort fälligzustellen.

5. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

3 Lieferung

1. Der Käufer bestimmt die Wahl der Versandart. Trifft er eine derartige Bestimmung nicht ausdrücklich, so entscheidet der Verkäufer über die Versandart. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

2. Ausdrücklich als voraussichtlich bezeichnete Liefertermine und - fristen sind unverbindlich. Liefer- und Leistungs-verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Material-beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen u.s.w , auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Vorlieferanten eintreten, haben zur Folge, daß auch verbindlich vereinbarte Liefertermine und Fristen unverbindlich sind. Der Verkäufer ist in solchen Fällen berechtigt, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzügl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, daß die Behinderung länger als drei Monate dauern sollte, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles seinen Rücktritt zu erklären. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

3. Bei schuldhafter Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten Liefertermins oder einer verbindlichen vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4 Transportschäden

Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige Schäden unverzüglich schriftlich dem Spediteur und dem Verkäufer zu melden. Der Verkäufer übernimmt im Schadensfall die Abwicklung mit der Transportversicherung. Leistungen aus der abgeschlossenen Transportversicherung werden zugunsten des Käufers berücksichtigt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.

5 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist befugt, über die gekauften Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumanteiles zur Sicherung an den Verkäufer ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen.

4. Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren und Forderungen sind dem Verkäufer vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderung des Verkäufers weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

6 Gewährleistung

1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte des Verkäufers, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen der Verwendbarkeit.

2. Der Käufer hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

4. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware ist kostenfrei zur Durchführung von Gewähr-leistungsarbeiten dem Verkäufer zuzusenden.

5. Nimmt der Käufer die Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware selbst vor, so hat er kostenfrei das defekte Teil dem Verkäufer zuzusenden. Dieser übernimmt dann - vorausgesetzt, es besteht eine Gewährleistungsverpflichtung - den Ersatz des defekten Teiles.

6. Sofern nach Vereinbarung mit dem Käufer der Verkäufer Gewährleistungsverpflichtungen an einem vom Käufer bestimmten Ort nachkommt, hat der Käufer die dadurch ausgelösten Anfahrtskosten sowie Arbeitszeiten mit den üblichen Sätzen zu bezahlen.

7. Werden Betriebs- oder Wartungs-anweisungen und insbesondere bei elektrischen Geräten Vorschriften beim Strom- anschluß und Sicherheitsvorkehrungen nicht befolgt, Änderungen an den Geräten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, das nicht den Originalspezifikationen entspricht, so entfällt jede Gewährleistung.

8. Soweit gesetzlich zulässig ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungs-wert, der an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet. Soweit der Verkäufer als Hersteller nach dem Produkthaftungspflichtgesetz Schadensersatz zu leisten hat, ist dem Käufer die Nicht-beachtung von Hinweisen des Verkäufers auf spezifische Gefahren eines Produktes als Mitverschulden anzurechnen.

7 Gerichtsstand u.a.

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Großkarolinenfeld. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Rosenheim, oder nach Wahl des Verkäufers, sein allgemeiner Gerichtsstand.